Rechtstracker.at

Art. 2 § 6

Fassungen
ab 05.06.1907 — RGBl. Nr. 59/1907 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 6 heute05.06.1907 RGBl. Nr. 59/1907 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeindevermittlungsämter

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 59/1907

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.06.1907RGBl. Nr. 59/1907

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Paragraph 6,

Der Umstand, daß die Sühneverhandlung den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider unterlassen wurde, kann nach Eröffnung der Hauptverhandlung weder von einer der Parteien noch von Amts wegen geltend gemacht werden. Es ist ohne Rücksicht auf diesen Mangel in der Hauptsache zu erkennen.

Der Verurteilte kann nicht wegen Unterbleibens der Sühneverhandlung Berufung ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012

Gesetzesnummer

10001724

Dokumentnummer

NOR40027092